Brandschutz

der Bereich Brandschutz wird leider viel zu oft in Immobilien und deren Nutzungseinheiten außer Acht gelassen. Doch gerade im vorbeugenden Brandschutz können (-und sollen) viele Maßnahmen getroffen werden.
Hierzu haben wir uns den hohen Anforderungen entsprechend angepasst und können Ihnen individuelle Hilfe anbieten:

Sie sind Arbeitgeber?

Entsprechend § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Auch durch Versicherer kann die Bestellung eines BSB in einem Betrieb gefordert werden. Selbst wenn dies nicht ausdrücklich geschieht, so kann diese Brandschutzmaßnahme dennoch im Rahmen der individuellen Risikobeurteilung durchaus positiv berücksichtigt werden.

Sie sind Betreiber / Verwalter?

Der Brandschutzbeauftragte wird bereits von den Genehmigungsbehörden aufgrund der Bauordnungen der Länder gefordert. Nach Musterbauordnung (MBO) 2012-09 §3 gilt:

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“

Dieser Grundsatz wird in den Sonderbauverordnungen der Bundesländer durch die Forderung nach Brandschutzbeauftragten konkretisiert. Weitergehend finden Sie die Forderung nach einem Brandschutzbeauftragten in der Muster-Industriebau-Richtlinie, Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern, Muster-Verkaufsstätten-Verordnung. Häufig abweichend von Rechtsvorschriften werden Brandschutzbeauftragte zusätzlich durch die Baugenehmigungsbehörden gefordert und/oder sind im genehmigten Brandschutzkonzept einer baulichen Anlage vorgesehen.

Gerne können wir Ihnen im Bereich des baulichen und organisatorischen Brandschutzes rechtssicher einen Brandschutzbeauftragten zur Verfügung stellen und so folgende Leistungen abdecken:

Brandschutzbeauftragter


Durch unsere Ausbildung nach der aktuellen DGUV Information 205-003 (entspricht der vfdb-Richtlinie 12/09-01 und dem Leitfaden VdS 3111) und den wesentlichen Kriterien der Confederation of Fire Protection Associations Europe sind Sie mit uns auch für die Zukunft gerüstet.

Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrpläne

Wesentliche Bestandteile des organisatorischen Brandschutzes sind Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrpläne.
Bei Begehungen fallen uns oft Pläne auf, welche keine DIN, ASR erfüllen können, da diese beispielsweise mit falschen Brandschutztechnischen Angaben versehen, oder nicht lagerichtig hängen.
Dies erhöht die Gefahr für Beschäftigte und Einsatzkräfte noch zusätzlich.

Gemäß DIN 14095, DIN ISO 23601 sowie die ASR A1.3 und 2.3 wird vorgeschrieben wie diese Pläne zu erstellen sind und wie aktuell sie sein müssen.
So sind z. B. Feuerwehrpläne mindestens alle zwei Jahre von dazu befähigten Personen zu überprüfen.

Gerne können wir Ihnen im Bereich dieses Themas rechtssicher eine befähigte Person für die Erarbeitung und Prüfung von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen zur Verfügung stellen und so folgende Leistungen abdecken:

    • Beratung für Brandschutzziele und Aufgaben von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen, Feuerwehrlaufkarten
    • Überprüfung der Aufgaben, Pflichten und Zuständigkeiten bei Erstellung und Aktualisierung der Pläne
    • Erstellung der Pläne:
      • Korrekter Aufbau und Inhalt von Flucht- und Rettungsplänen gemäß DIN ISO 23601 und ASR A1.3 und A2.3
      • Änderungen aus der Novellierung der ASR A2.2: „Maßnahmen gegen Brände“
      • Symbolik nach DIN ISO 7010 und ASR A1.3
      • Feuerwehrpläne gemäß DIN 14095
      • Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675
      • Ggf. Sonderpläne in Schulen (Einheitliches Orientierungssystem Schulen – EOS)

Brandschotts

Sollten Sie Wand- oder Deckendurchbrüche für haustechnische Installationsleitungen wie Rohrdurchführungen oder Elektroinstallationen wieder verschließen müssen, können wir Ihnen diverse Brandabschottungen bis zum Kombischott verbauen. So kann es im Falle eines Brandes nicht zu einer Ausbreitung dieses in benachbarte Brandabschnitte kommen.

Rauchmelder Gesetz – Rechte & Pflichten

geregelt ist die Rauchmelderpflicht Bayern im §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO).
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Geräte obliegt in den meisten Fällen jedoch dem Mieter. Der Vermieter kann die Rauchmelder Wartung (Batteriewechsel, Funktionsprüfung) per ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag auch auf den Mieter der Wohnung übertragen.
Allerdings ist er dadurch nicht automatisch aus der Verantwortung.
Der Eigentümer der Wohnung muss sicherstellen, dass der Mieter die ihm übertragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß erledigt. Deshalb beauftragen viele Vermieter Fachfirmen mit der jährlichen Prüfung der Geräte.

Für bestehende Wohnungen galt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12.2017.

Auch für die Installation und Wartung der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder können Sie bei uns Ihren Ansprechpartner finden.